vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 13 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1)2) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 23)) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,

dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte