(1) 1)2) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 23)) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.