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zu § 52 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1)–3b) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen6), dass der Bestrafte4) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens5) zu leisten hat.

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