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zu § 51 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet1)–4):

die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann5)–7);die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird8)–10).

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