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zu § 50 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen2) ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.1-1b) 3)

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses4) hat überdies zu enthalten:

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