(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen2) ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.1-1b) 3)
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses4) hat überdies zu enthalten: