(1) 1)–3) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen4)–6).
(2) 7) , 8) Die Verhandlung entfällt9) , 10), wenn der Antrag11) der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben12) ist.
