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zu § 44 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1)–3) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen4)–6).

(2) 7) , 8) Die Verhandlung entfällt9) , 10), wenn der Antrag11) der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben12) ist.

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