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zu § 45 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen2).

(2) 3) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung4)–6) nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses7) , 8).

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