(1) 1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde2) 3) 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft;5)–7) das Verfahren ist einzustellen.8)
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.4)
