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zu § 43 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde2) 3) 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft;5)–7) das Verfahren ist einzustellen.8)

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.4)

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