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zu § 42 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde3) darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung2) keine höhere Strafe1) verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

[BGBl I 2013/33]

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