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zu § 38 VwGVG (Götzl)

2. AuflJuni 2017

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist1), sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles1) 3), und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/19581), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2)

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