Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung2) einen Beschwerdeverzicht1)–3), (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.
[BGBl I 2013/33]
Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung2) einen Beschwerdeverzicht1)–3), (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.
[BGBl I 2013/33]
