(1) Die Erkenntnisse1) sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.2)
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis1) mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.3)
