Jedes Erkenntnis1) hat eine Belehrung2) über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen2):
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;