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zu § 30 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

Jedes Erkenntnis1) hat eine Belehrung2) über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen2):

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

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