2. AuflJuni 2017
4. Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse 6)–12) , 41)
(1) Sofern die Beschwerde1)-12) , 25) 27) 39) nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.6)–12)