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zu § 28 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse 6)–12) , 41)

 

(1) Sofern die Beschwerde1)-12) , 25) 27) 39) nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.6)–12)

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