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zu § 27 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit4) der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der

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Beschwerde12)–14) (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 45)–11)) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

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