Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit4) der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Seite 427Beschwerde12)–14) (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 45)–11)) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
