(1) 1) , 2) Zeugen,3) die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden5) oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt,6)–8) haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.9)–14) Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.17)–20)
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:15) , 16) , 22)
