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zu § 26 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) , 2) Zeugen,3) die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden5) oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt,6)–8) haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.9)–14) Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.17)–20)

(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:15) , 16) , 22)

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