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zu § 25 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1)–5) Die Öffentlichkeit darf7) von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden,6) als dies aus Gründen8),9) der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

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