(1) 1)–5) Die Öffentlichkeit darf7) von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden,6) als dies aus Gründen8),9) der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
