(1) 1) , 2) , 6) , 6a) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag4) , 8) 11) oder, wenn es dies für erforderlich hält,3) , 9) von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung5) durchzuführen.7) , 10)
(2) Die Verhandlung kann entfallen,12) , 13) , 13a) , 17) wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei15) oder die Beschwerde16) zurückzuweisen14) ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,18) , 18a) , 19) dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist20) oder