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zu § 23 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt,1) auch Personen,7)–9) die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels5),6) des Verwaltungsgerichtes haben3) und deren Erscheinen nötig ist,10)–13) vorzuladen.2) , 14)–29)

[BGBl I 2013/33]

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