Das Verwaltungsgericht ist berechtigt,1) auch Personen,7)–9) die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels5),6) des Verwaltungsgerichtes haben3) und deren Erscheinen nötig ist,10)–13) vorzuladen.2) , 14)–29)
[BGBl I 2013/33]
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt,1) auch Personen,7)–9) die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels5),6) des Verwaltungsgerichtes haben3) und deren Erscheinen nötig ist,10)–13) vorzuladen.2) , 14)–29)
[BGBl I 2013/33]
