2. Abschnitt
Vorverfahren
Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde2) in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.1)–5)
