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zu § 11 VwGVG (Götzl)

2. AuflJuni 2017

2. Abschnitt
Vorverfahren

 

Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde2) in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.1)–5)

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