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zu § 10 VwGVG (Götzl)

2. AuflJuni 2017

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise1) 2), die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich4) scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich5) den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen6) nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.3)

[BGBl I 2013/33]

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