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zu § 9 VwGVG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten2):

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,3)–5) die Bezeichnung der belangten Behörde,6)–7)

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