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zu § 12 VwGVG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Bis zur Vorlage4) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze1) 2) 3) bei der belangten Behörde12) einzubringen4)-11). Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.4)

[BGBl I 2013/33]

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