Bis zur Vorlage4) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze1) 2) 3) bei der belangten Behörde12) einzubringen4)-11). Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.4)
[BGBl I 2013/33]
Bis zur Vorlage4) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze1) 2) 3) bei der belangten Behörde12) einzubringen4)-11). Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.4)
[BGBl I 2013/33]
