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zu § 5 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Ausländischen Gerichten und Behörden2) ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit3) zu leisten.

(2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:

wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit4) der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten5);

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