(1) Die Verwaltungsgerichte1) haben einander Rechtshilfe2) zu leisten.
(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe9) ist an das Verwaltungsgericht3) , 4) zu stellen, in dessen Sprengel5) die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
