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zu § 4 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) Die Verwaltungsgerichte1) haben einander Rechtshilfe2) zu leisten.

(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe9) ist an das Verwaltungsgericht3) , 4) zu stellen, in dessen Sprengel5) die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.

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