(1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes9) gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache5)–8) ist, das Verwaltungsgericht im Land4) zuständig.
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes10) gehören11) , 22)–25,
