Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.
BGBl I 78/2023
Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.
BGBl I 78/2023
