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zu § 32 EU-UmgrG (Rericha/Strimitzer)

Rericha/Strimitzer1. AuflJänner 2024

Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:

An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und der Bericht des Verschmelzungsprüfers.

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