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zu § 31 EU-UmgrG (Strass/Habich)

Strass/Habich1. AuflJänner 2024

(1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.

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