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zu § 34 EU-UmgrG (Rericha/Strass)

Rericha/Strass1. AuflJänner 2024

(1) Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss).

(2) Für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses in der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit folgender Maßgabe sinngemäß:

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