Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz6) mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 67), gegebenenfalls in Verbindung mit § 51 Abs. 5 zweiter Satz, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 48), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Seite 1109
