Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung5) personenbezogener Daten6), zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach §§ 62 und 63 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach §§ 62 und 63 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Energieausweisdatenbank nach § 26.
