Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei3) haben der Behörde4) auf ihr Ersuchen5) bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 dritter Satz6), gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 27), 3 und 48), § 53 Abs. 69) oder § 58 Abs. 410), von Maßnahmen nach § 46 Abs. 6 dritter Satz11) und § 48 Abs. 112), gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 613), sowie von Maßnahmen nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz14) und § 52 Abs. 2 dritter Satz15) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches16) Hilfe zu leisten17).
