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zu § 378 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

 

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 oder des Bundesvergabegesetzes 2006 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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