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zu § 377 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

 

Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

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