(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln.
(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse nicht ohne weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen per Fax oder nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG zuzustellen.
