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zu § 11 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen und Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

Seite 82

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