(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen.
