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§ 25 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Das Vergabegesetz, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.

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