1. Hauptstück
Geltungsbereich, Nachprüfung
Dieses Landesgesetz regelt die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in den Vollziehungsbereich des Landes Wien fallen (Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG).
