(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10% der Auftragssumme nicht übersteigen.
