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§ 17 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.

(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

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