(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
