(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
