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§ 15 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.

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