(1) Ein Antrag nach § 18 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens,die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,