(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
