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§ 20 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.

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