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zu § 3 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages oder die Entscheidung über den Gebührenersatz handelt, durch Senate.

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