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zu § 4 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Die in Anlage 1 angeführten Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers sind gesondert anfechtbar. Alle anderen Entscheidungen können nur gemeinsam mit der ihnen zeitlich nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

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