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zu § 2 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

IdF LGBl 2018/62

Stand der Kommentierung: März 2019

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