1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
