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zu § 1 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

 

Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.

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