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zu § 19 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.

IdF LGBl 2018/63

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