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zu § 18 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

IdF LGBl 2018/63

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