Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF LGBl 2018/63
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF LGBl 2018/63
